§ 5 BTVG regelt die Rücktrittsrechte des Erwerbers
Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er nicht zumindest eine Woche vor Vertragsunterfertigung die vollständigen Vertragsunterlagen erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens sechs Wochen nach dem Zustandekommen des Vertrages.
Der Erwerber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn es sich um ein wohnbaugefördertes Projekt handelt und dem Erwerber die Wohnbauförderung ganz oder in einem erheblichen Teil nicht gewährt wird. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens sechs Wochen nach Erhalt der Information über das Unterbleiben der Wohnbauförderung.