Das Bauträgervertragsgesetz kennt mehrere Varianten zur Absicherung des Kunden, häufig wird dabei dar Ratenplan B nach § 9 und 10 BTVG verwendet. Dabei muss ein Sachverständiger vor Ort den Baufortschritt entsprechend bestätigen, erst dann erhält der Bauträger den jeweiligen Anteil der Kaufsumme. Das sind